Bewertungsmaßstab

Bewertungsmaßstab
I. Handelsbilanz:Nachdem für ein Objekt oder einen Vorgang entschieden wurde, dass es bzw. er in die Handelsbilanz aufgenommen wird („Ansatz dem Grunde nach“), ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, welcher B. dieser Position beizulegen ist („Ansatz der Höhe nach“).
– (1.) Vermögensgegenstände: a) Vermögensgegenstände sind zum Zugangszeitpunkt grundsätzlich mit dem Nominalwert (Geld), den  Anschaffungskosten oder – bei Eigenfertigung – mit den  Herstellungskosten zu bewerten (primäre B.). In Ausnahmefällen (z.B. bei geschenkten Vermögensgegenständen) kommt ein Ansatz mit dem Verkehrswert ( gemeiner Wert) in Betracht.
- b) Zu allen folgenden Bilanzstichtagen, zu denen der Vermögensgegenstand dem Bilanzierenden zuzurechnen ist, ist ein Vergleich des Bilanzwerts mit dem jeweils relevanten sekundären B. notwendig; ist dieser niedriger, so muss bzw. kann dieser angesetzt werden (strenges bzw. gemildertes  Niederstwertprinzip). Als sekundäre B. kommen in Betracht (§ 253 HGB):  Beizulegender Wert, der sich aus dem Börsen- oder Marktpreis ergebende Wert, der  Zukunftsschwankungswert, der Wert nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung und ein steuerlich zulässiger Wert (z.B.  Teilwert). In bestimmten Fällen ist auch eine  Zuschreibung zulässig.
- 2. Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag zu bewerten.
- 3. Rückstellungen sind in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Eine Abzinsung kommt nur in Betracht, sofern die zugrunde liegende Verbindlichkeit einen Zinsanteil enthält.
- 4. Der B. für Rentenverpflichtungen,
für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, ist der  Barwert.
- 5. Das gezeichnete Kapital ist zum  Nennwert anzusetzen.
II. Steuerbilanz:1. Aufgrund des  Maßgeblichkeitsprinzips sind die zentralen handelsrechtlichen B. Anschaffungs- und Herstellungskosten auch steuerrechtlich verbindlich. Allerdings ist zu beachten, dass stets einkommensteuerliche Vorschriften bzw. übergeordnete Bewertungsgrundsätze als Spezialvorschriften dem Maßgeblichkeitsgrundsatz vorangehen (Bewertungsvorbehalt).
- 2. Wesentlichster sekundärer B. ist der Teilwert, der darüber hinaus im Regelfall auch für die Bewertung von Einlagen und Entnahmen zum Zuge kommt.
- 3. Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen gelten seit 1999 Besonderheiten gegenüber dem Handelsrecht: (1) Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind unter bestimmten Bedingungen abzuzinsen (5,5 Prozent; § 6 I Nr. 3, 3a EStG). (2) Bei gleichartigen Verpflichtungen ist zu berücksichtigen, wenn der Verpflichtete wahrscheinlich nicht für alle davon voll in Anspruch genommen wird. (3) Sachleistungsverpflichtungen sind mit Vollkosten anzusetzen. (4) Bestimmte Rückstellungen sind zeitanteilig in Raten anzusammeln (§ 6 I Nr. 3a Buchstabe d EStG).
III. Substanzbesteuerung:1. Das Betriebsvermögen ist gemäß § 109 BewG grundsätzlich mit dem Steuerbilanzwert anzusetzen. Dies gilt bes. nicht für Betriebsgrundstücke, die entsprechend dem Grundvermögen oder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bewertet werden (§ 99 BewG).
- 2. Bei der Bewertung des Grundvermögens ist der Einheitswert B. (§ 19 BewG). Als Bewertungsmethode kommen dabei das Ertragswertverfahren ( Ertragswert) und das Sachwertverfahren ( Sachwert) in Betracht.
- 3. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen wird ebenfalls mit dem Einheitswert angesetzt (§ 19 BewG).

Lexikon der Economics. 2013.

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